Satzung des Gartenbauvereins München-Großhadern e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gartenbauverein München-Großhadern e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist München.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist:
1.
die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2.
die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
3.
die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
(3)
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1.
Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.
2.
Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke.
3.
Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.
4.
die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1.
einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2.
eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(5) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
2
2.
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens.
3.
durch Ausschluss (§ 4).
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2.
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
4.
die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung, der nach Möglichkeit im März eines jeden Jahres liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 16 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
3
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(4)
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer oder durch den vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. die Genehmigung des Haushaltsetats und des Arbeitsplanes,
3. die Festsetzung und Abänderung der Satzung,
4. die Wahl der Vereinsleitung und der Vorstandsmitglieder,
5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
6. die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
9. das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
4
6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
7. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.
(5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als € 300 überschreiten oder nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als € 2500 betragen der Zustimmung der Vereinsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.
§ 12 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
1. durch Mitgliederbeiträge.
2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).
§ 14 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.
2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitglieder-versammlung vorgelegt werden kann.
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverbandes München für Gartenkultur und Landespflege e.V. (§ 1 (2)), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.