Satzung

Satzung des Gartenbauvereins München-Großhadern e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins
Der Gartenbauverein München-Großhadern e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet München-Großhadern
und Umgebung. Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
München eingetragen.


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die
Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der
gesamten Landeskultur.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes ‘Steuerbegünstigte
Zwecke’ der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues sind nicht Aufgabe des Vereins.


§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch an die Vereinsleitung ergreifen,
welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen
den Verein und sein Vermögen.
3. durch Ausschluß.


§5 Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die
Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. Vor der
Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen
oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das
Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene
Widerspruch gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß
innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung des Briefes durch Widerspruch an die Vereinsleitung anfechten,
welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene und
ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet,
ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.


3.

§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes des Vereins zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen,
4. zum obligatorischen Bezug des praktischen Gartenratgebers.


§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. sich nach der Satzung zu richten,
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.


§8 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V., gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Oberbayern für Gartenbau und Landespflege e.V. sowie des Kreisverbandes München für Gartenbau und Landespflege e.V..


§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Januar und März, statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.


§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort und das
Tagungslokal. Die Einberufung muß schriftlich mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.


§11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die
Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem
vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung des
Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. die Festsetzung und Abänderung der Satzung,
4. die Wahl der Vereinsleitung und der Vorstandsmitglieder,
5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
6. die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. die Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier,
sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen,
ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine
neue gewählt ist.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu
schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.


§14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.


§15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. die Aufstellung des Haushalts- und des Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
6. die Verbescheidung von Widersprüchen nach §§3 und 

5.
§16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich
unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu
bestimmende Vergütung und Ersatz barer Ausgaben gewährt werden. Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende
vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben je die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.


§17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert
bis zu 500,- DM vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen
Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft die Sitzungen der
Vereinsleitung ein und leitet sie. Er sorgt dafür, daß über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer
fortlaufend eine Niederschrift angefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung, sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er gibt dem Schriftführer Anweisung für den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.


§18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft
1. durch Mitgliedsbeiträge,
2. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. durch Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.


§20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des
Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen
und sachgemäß zu buchen;
2. die Jahresrechnung nach Jahresschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorgelegt werden kann;
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten;
4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen;
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.


§22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine
Niederschrift anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den
Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.


§23 Satzungsänderung- Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,
bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens
vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
dem Kreisverband München für Gartenbau und Landespflege e.V. zu, der dieses ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.


§24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Satzung vom 05.05.1987
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.10.1999